Erstellen von Urkalkulationen
Urkalkulation kein Hexenwerk oder Zauberei
In kleinen mittelständigen Bauunternehmen kalkuliert der Inhaber, mit seinem großen Erfahrungsschatz und dem " gewusst wie", die Objekte. Durch das sichere Händchen des Unterhemers gelingt es in den meisten Fällen den erhaltenen Auftrag kostendeckend auszuführen.
Öffentliche Auftraggeber verlangen aber verstärkt vor Auftragserteilung die Hinterlegung der Urkalkulation. Häufig wird jetzt irgendein in der Eile konstruiertes Zahlenwerk in einen Umschlag gesteckt, mit dem Vermerk ,,Urkalkulation".
Der Auftrag wird erteilt.
Der Auftraggeber ordnet Leistungen nach VOB/B § 1.3 bzw. § 1.4 an.
Die Grundlage für die Berechnung ist dann die hinterlegte Urkalkulation - und zwar nur diese - keine EFB Blätter oder ähnliches....
Bei Öffnung der Urkalkulation stellt sich dann heraus, dass das Zahlenwerk keine Grundlage ist, sondern eine geschätzte Konstruktion von irgendwelchen Zahlen.
Jetzt sind Sie in der Hand des Auftragsgebers und dieser bestimmt den Preis für Ihre Leistung. In den meisten Fällen erreichen Sie dadurch eine Kostendeckung von 50% bis 75%.
Gewinner: Der AG und nicht Sie, der die Arbeit gehabt hat.
Das können Sie anders haben!
Fordert der AG die Urkalkulation erstelle ich Ihnen eine Nachbildung Ihrer Kalkulation. Sie erhalten eine saubere und klare Aufteilung aller Kosten.
Diese Kalkulation dient nicht nur dem Wunsch des AG zur Vorlage der Urkalkulation. Sie bekommen dadurch ein Führungsinstrument für die Baustelle - eine eindeutige und rechtssichere Grundlage für die Berechnung von geänderten oder zusätzlichen Vergütungsansprüchen.
Die Kalkulationsgrundlage ist die Basis für die Berechnung der Ansprüche
VOB/B § 2.5 bzw. § 2.6.
Die EFB Blätter werden nie Vertragsbestandteil und sind somit auch keine Grundlage für die Berechnung der Vergütungsansprüche. Natürlich kann immer etwas anderes vereinbart werden, zum Beispiel die EFB Blätter, wenn die daraus abzuleitenden Grundlagen den betrieblichen Erfordernissen entsprechen.
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